Bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und somit auch Austritt aus der Pensionskasse bleibt ein Arbeitnehmer noch während eines Monats für die Risiken Tod und Invalidität bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
Arbeitslose, die sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet haben, sind gegen Tod und Invalidität obligatorisch versichert, sofern das Arbeitslosentaggeld (Tageslohn) CHF 81.20 (Stand 2015) übersteigt.
Das Altersguthaben verbleibt bei Arbeitslosigkeit nicht bei der bisherigen Pensionskasse. Der Versicherte hat der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, wo er sein Altersguthaben während der Arbeitslosigkeit parkieren möchte. Es bieten sich mehrere Varianten an. Die Freizügigkeitsleistung (FZL) darf jedoch höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
Definition Freizügigkeitsleistung
Bei Austritt aus einer Pensionskasse erhält man sein Pensionskassenkapital mit – entweder wird es in die nächste Pensionskasse überführt oder auf einem Konto zwischenparkiert. Dieses ausbezahlte Pensionskassenguthaben heisst Freizügigkeitsleistung.
Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl:
Freizügigkeitskonto bei einer Bank |
Nicht garantierter, vom Markt abhängiger Zins
2015:
Coop Bank 0.65 %
BKB 0.625 % |
Verlustfreie Auflösung jederzeit möglich |
Keine Risikoversicherung möglich |
Auffangeinrichtung |
Nicht garantierter, vom Markt abhängiger Zins
2015: 1.00 % |
Verlustfreie Auflösung jederzeit möglich
Freiwillige Sparversicherung im bisherigen Umfang möglich |
Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft |
Garantierter Zins
1 – 2.5 %
Je nach Gesellschaft Überschusszuteilung (zusätzlicher Zins)
Beispiel 2015:
Helvetia 1.0 % + Überschuss 0.5 % abzüglich Kosten und Prämie für Risiko |
Risikoversicherung Tod mit oder ohne Invalidität
Auflösung jederzeit möglich |
Nebst Verwaltungskosten müssen Risikoprämien bezahlt werden |
Freizügigkeitsdepot bei einer Bank mit Anlage in Wertschriften |
Nicht garantierte Rendite aus Wertschriftensparen |
Hohe Rendite möglich
z. B. 15 %
Einfluss auf Vermögensanlage |
Auflösung kann je nach Zeitpunkt sehr ungünstig sein, weil allfällige Verluste auf den Wertschriften realisiert würden
Hohe Kosten
Hohe Verluste möglich |
Wie der Tabelle zu entnehmen ist, bieten Banken die Möglichkeit, das Altersguthaben über Anlagestiftungen und -fonds in Wertschriften (zum Beispiel Aktien, Obligationen, etc.) zu investieren. Dadurch verspricht man sich eine höhere Rendite als mit den üblichen Freizügigkeitskonten. Solange es an den Finanzmärkten und Börsen gut läuft, sind die Renditen entsprechend hoch. Bei Anlagen in Wertschriften insbesondere in Aktien besteht nicht nur die Möglichkeit, eine hohe Rendite zu erzielen, sondern auch hohe Verluste. Gerade Aktien sind, unabhängig von der Wirtschaftslage, grossen Schwankungen unterworfen. Findet man einen neuen Arbeitgeber, ist der Versicherte verpflichtet, das Freizügigkeitsguthaben in seine Pensionskasse einzubringen. Ist zu diesem Zeitpunkt der Wert des Freizügigkeitsdepots tiefer als zu Beginn, werden diese so genannten Buchverluste realisiert. Hier stellt sich die Frage, ob mit der Auflösung nicht zugewartet werden kann, bis das Depot seinen ursprünglichen Wert wieder erreicht. Grundsätzlich ja, doch ist mit Leistungskürzungen seitens der neuen Pensionskasse zu rechnen, falls das Freizügigkeitsguthaben nicht eingebracht wurde. Ausserdem gibt es keine Gewissheit, dass die Buchverluste in absehbarer Frist wieder wettgemacht werden.
Konkurs einer Pensionskasse
In der Regel sind Pensionskassen eng mit den Firmen verknüpft – wenn auch wirtschaftlich und rechtlich getrennt. Im Falle eines Konkurses einer Firma wird deshalb im Normfall auch die Pensionskasse liquidiert. Befindet sie sich dannzumal in einer Unterdeckung, so sprechen wir vom Konkurs einer Pensionskasse, in welchem Fall der Sicherheitsfonds einspringt.
Empfehlungen
Bei voraussichtlich kurzfristigen Arbeitsunterbrüchen (bis cirka einem Jahr), zum Beispiel infolge vorübergehender Arbeitslosigkeit, ist das Freizügigkeitskonto die bestgeeignete Variante, weil das Konto in der Regel jederzeit und ohne Kostenfolge aufgelöst werden kann. Zudem sind während der Arbeitslosigkeit die Risiken Tod und Invalidität über die Arbeitslosenversicherung gedeckt, wodurch ein zusätzlicher Risikoschutz durch eine Freizügigkeitspolice in der Regel nicht erforderlich ist.
Eine Freizügigkeitspolice mit Risikoversicherung macht dann Sinn, wenn die Risiken Tod und Invalidität nicht über eine private Versicherungsgesellschaft abgedeckt sind, aber ein solcher Versicherungsschutz gewünscht ist.
Besteht ein Versicherungsschutz (Police), zahlt die Versicherung bei Invalidität oder Tod eine lebenslängliche Rente (sicheres Einkommen) an die anspruchsberechtigte Person aus. Besteht keiner (Konto), wird das vorhandene Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt.
Bei längeren Unterbrüchen (ab cirka einem Jahr), zum Beispiel bei einer Babypause oder wenn keine BVG-Unterstellungspflicht mehr besteht, kann aufgrund des längeren Anlagehorizonts je nach Risikobereitschaft ein Freizügigkeitsdepot in Betracht gezogen werden. Jedoch ist es unerlässlich, sich bei der betroffenen Bank detailliert über die Chancen und Risiken einer solchen Lösung aufklären zu lassen und diese auch zu verstehen.
Wir empfehlen höchstens 25 % des Kapitals in risikoreiche Anlagen wie Aktien, Hedge Funds, etc. zu investieren. So, wie dies in der Regel Pensionskassen auch tun. Frage genau nach, wer die so genannte „Gegenpartei“ ist. Denn auch so genannte garantierte Produkte sind nicht immer sicher, wie der Konkurs von Lehman Brothers gezeigt hat.
Verlorene Freizügigkeitsleistung
Wer Freizügigkeitskonto / -police „verloren“ hat, kann sich beim
Sicherheitsfonds melden, Tel. Nr. 031 380 79 71