Tritt ein Versicherter aus der Firma aus, bedeutet dies meist auch einen Pensionskassenwechsel. Somit muss die Austrittsleistung an die neue Pensionskasse übertragen werden. Der Versicherte ist selber für die Übertragung der Austrittsleistung verantwortlich.
Bei Versicherten unter 25 Jahren wird in der Regel keine Austrittsleistung fällig, da der Versicherte nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert war.
Personen, die keiner neuen Pensionskasse beitreten, weil sie beispielsweise arbeitslos sind oder in Elternzeit gehen, können ihre Freizügigkeitsleistung wie folgt parkieren:
Freizügigkeitskonto bei einer Bank |
Nicht garantierter, vom Markt abhängiger Zins
2015:
Coop Bank 0.65 %
BKB 0.625 % |
Verlustfreie Auflösung jederzeit möglich |
Keine Risikoversicherung möglich |
Freizügigkeitskonto der Stiftung Auffangeinrichtung BVG |
Nicht garantierter, vom Markt abhängiger Zins
2015: 1.00 % |
Verlustfreie Auflösung jederzeit möglich
Freiwillige Sparversicherung im bisherigen Umfang möglich |
Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft |
Garantierter Zins
1 – 2.5 %
Je nach Gesellschaft Überschusszuteilung (zusätzlicher Zins)
Beispiel 2015:
Helvetia 1.0 % + Überschuss 0.5 % abzüglich Kosten und Prämie für Risiko |
Risikoversicherung Tod mit oder ohne Invalidität
Auflösung jederzeit möglich |
Nebst Verwaltungskosten müssen Risikoprämien bezahlt werden |
Freizügigkeitsdepot bei einer Bank mit Anlage in Wertschriften |
Nicht garantierte Rendite aus Wertschriftensparen |
Hohe Rendite möglich
z. B. 15 %
Einfluss auf Vermögensanlage |
Auflösung kann je nach Zeitpunkt sehr ungünstig sein, weil allfällige Verluste auf den Wertschriften realisiert würden
Hohe Kosten
Hohe Verluste möglich |
Sobald der Versicherte wieder in eine neue Pensionskasse eintritt, muss die Freizügigkeitsleistung an die neue Pensionskasse übertragen werden.
Wird keine Mitteilung an die Pensionskasse gemacht, wie die Austrittsleistung verwendet werden soll, wird diese frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.
Wie der Tabelle zu entnehmen ist, bieten Banken die Möglichkeit, das Altersguthaben über Anlagestiftungen und -fonds in Wertschriften (zum Beispiel Aktien, Obligationen, etc.) zu investieren. Dadurch verspricht man sich eine höhere Rendite als mit den üblichen Freizügigkeitskonten. Solange es an den Finanzmärkten und Börsen gut läuft, sind die Renditen entsprechend hoch. Bei Anlagen in Wertschriften insbesondere in Aktien besteht nicht nur die Möglichkeit, eine hohe Rendite zu erzielen, sondern auch hohe Verluste. Gerade Aktien sind, unabhängig von der Wirtschaftslage, grossen Schwankungen unterworfen. Findet man einen neuen Arbeitgeber, ist der Versicherte verpflichtet, das Freizügigkeitsguthaben in seine Pensionskasse einzubringen. Ist zu diesem Zeitpunkt der Wert des Freizügigkeitsdepots tiefer als zu Beginn, werden diese so genannten Buchverluste realisiert. Hier stellt sich die Frage, ob mit der Auflösung nicht zugewartet werden kann, bis das Depot seinen ursprünglichen Wert wieder erreicht. Grundsätzlich ja, doch ist mit Leistungskürzungen seitens der neuen Pensionskasse zu rechnen, falls das Freizügigkeitsguthaben nicht eingebracht wurde. Ausserdem gibt es keine Gewissheit, dass die Buchverluste in absehbarer Frist wieder wettgemacht werden.
Barauszahlung
Eine Austrittsleistung kann bar ausbezahlt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Bei Wegzug in einen nicht EU- und EFTA-Staat kann die gesamte Austrittsleistung bezogen werden (Ausnahme: Bulgarien und Rumänien).
- Bei Wegzug in einen EU- und EFTA-Staat kann nur der überobligatorische Teil bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil (BVG-Altersguthaben) kann nur ausbezahlt werden, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er nicht mehr versicherungspflichtig (Rentenversicherung) ist, dafür ist eine Bestätigung durch den Sicherheitsfonds BVG vorzulegen.
- Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn der Versicherte nicht mehr obligatorisch versicherungspflichtig ist. Hier ist eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse vorzulegen.
- Wenn die Austrittsleistung weniger als der Arbeitnehmerjahresbeitrag beträgt.
- Vorsicht Steuern
Barauszahlungen werden unterschiedlich besteuert:
- Bei Wohnsitz in der Schweiz erfolgt die Besteuerung durch die Wohnsitzgemeinde. Die Steuerunterschiede zwischen den Kantonen sind noch grösser als bei den Einkommenssteuern! Auf dem Internetportal der Zeitung NZZ kann man Simulationsberechnungen erstellen.
- Bei Wegzug ins Ausland wird die Quellensteuer am Sitz der Pensionskasse erhoben. Auch hier gibt es grosse Unterschiede. Wird die Auszahlung im Ausland versteuert, wird die Quellensteuer zurückerstattet. In Frankreich sind Kapitalauszahlungen steuerfrei!
In jedem Fall muss die schriftliche Einwilligung des Ehegatten vorliegen. Sind die Kriterien einer Barauszahlung erfüllt, so muss gegebenenfalls eine Quellensteuer in Abzug gebracht werden oder eine Kapitalmeldung erfolgen.